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1216 März 7. Rom im Lateran.

1215 non. Marc. md. 4. a. p. 19.

Papst Innocenz III. bestätigt dem Kloster Leubus seine Freiheiten und Besitzthümer, den Ort Leubus mit Fischerei und Biberfang in der Oder von Cozi (Koitz) an bis zum Leubus er transitus, auch mit ändern benachbarten Gewässern wie dem See bei Malchic (Maltsch) mit Zubehör, Zlup (Schlaup), Bogdano que nova curia dicitur (Neuhof), Wilxin (Oderwilxen), Schonveit (Schönfeld), Gotcovo (vergl. o. Nr. 74), Antheil von Zeravim, Wrancham, Stepin bei Breslau (Tschepine, heutige Nikolaivorstadt, vergl. Grünhagen Anfänge der Nik.-Vorst.), nebst ihren Zugehörungen, auch die von den Bischöfen Walter, Ziroslaw, Jarozlaw, Ciprian und Loren z geschenkten Einkünfte, auch den jährlichen Ertrag von 280 Pfund Wachs, welche Herzog H(einrich) von den Ein künften des Liegnitzer Schlosses schenkte. Von allem Eigenthum des Stifts (de possessionibus habitis ante concilium generale sc. Lateranense), auch den Neu bruchländern soll Niemand Zehnten verlangen oder erpressen dürfen. Ferner werden dem Kloster eine Reihe kirchlicher Begünstigungen ertheilt ganz wie in No. 169. Ausserdem wird den Professen des Klosters verboten, ohne Erlaubniss des Abtes Bürgschaft zu leisten oder Geld zu borgen, wenigstens ist der Convent dann nicht in Anspruch zu nehmen. In Rechtssachen des Klosters soll das Zeugniss der Mönche zulässig sein. Der Ordinarius soll die Mönche nicht zu Synoden oder conventus forenses zu gehen zwingen, noch Etwas vom Eigenthum des Klosters weltlichem Gerichte unterwerfen, auch nicht Amtsgeschäfte im Kloster abhalten, noch die reguläre Abtswahl hindern, und wenn er ohne genügenden Grund die Weihe eines neuen Abts verweigert, soll dieser trotzdem Novizen einsegnen und sich die Weihe von einem ändern Bischöfe ertheileu lassen dürfen etc.

Aus dem Or. im Staatsarch. Leubus 18 mit dem päpstlichen Monogramme und den von Rekognitionszeichen beglei teten Unterschriften von 15 Kardinalen, bei Büsching 53 (vergl. dazu Tafel III) mit der falschen Reduktion auf 1215. Potthast 5086. Die Indiction und die Regierungsjahre des Papstes lassen über das Jahr keinen Zweifel. Die Urkunde selbst ist zwar echt, doch insofern sie augenscheinlich auf Grund gefälschter Dokumente, die dem Papste vorlagen, angefertigt wurde, ihrem Inhalte nach nicht ganz zuver lässig. Vergl. schles. Ztschr. V. 201 und 204.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.



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